AGB

Allgemeine Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluss anderer, von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der nachstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft besonders angeführt ist. Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir stets nur insoweit an, als sie von unseren Vertragsbedingungen nicht abweichen, auch für den Fall, dass die ersteren die gegenteilige Bestimmung enthalten. Etwaige rechtliche Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und für uns unverbindlich. Mit der Annahme des Angebotes sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer angenommen, zugleich auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie durch uns schriftlich bestätigt wurden oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.

Qualität und Muster

Für handelsübliche Beschaffenheit leistet der Verkäufer Gewähr. Überlassene Muster sind Größenmuster und für Qualität und Farbe nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde. Handelsübliche Abweichungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt stets bei technischen Verbesserungen. Bei Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind handelsübliche Toleranzen vorbehalten.

Preise und Entgelte

Die in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesenen Preise sind stets Nettoentgelte, ausschließlich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe in den Rechnungen separat ausgewiesen und zusammen mit dem Entgelt erhoben. Die Preise gelten stets ab Werk. Die Listenpreise setzen, ungeachtet darin vorgesehener Mindermengenzuschläge, die Lieferungen voller Originalverpackungen voraus. Auf- und Abrundung auf die nächste Verpackungseinheit bleibt vorbehalten. Preislisten-Artikel werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

Lieferfrist

Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von diesem ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” schriftlich bestätigt worden.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Musterfreigaben, Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferanten eintreten.Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf folgende. Erfolgt die Abnahme abgeschlossener Mengen nicht nach Vereinbarung, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, alle Lieferungen bis zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen zurückzuhalten.

Lieferverhinderung

Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, muss der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Abrufbestellungen

Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder Inverzugsetzung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen und, sofern eine Weiterveräußerung der bestellten und gelagerten Waren nicht möglich ist, Schadenersatz zu verlangen.

Verpackung

Verpackungskosten entstehen in der Regel nicht, da der Verkäufer die Waren persönlich und direkt an den Besteller ausliefert. Wird Sonder-, Verkaufs- Transport- oder Umverpackung gewünscht, so wird diese berechnet. Soweit der Verkäufer freiwillig oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung Verpackungen zurücknimmt, wird der Aufwand in Rechnung gestellt. Mit dem Wunsch nach Sonderverpackung wird der Verkäufer von allen rechtlichen Verpflichtungen freigestellt.

Zahlungsbedingungen

Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, versteht sich der Rechnungsbetrag in € (Euro). Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tagen netto oder wie im Angebot aufgeführt. Fristberechnung erfolgt ab Rechnungsdatum oder Liererdatum, maßgeblich ist der Zahlungseingang. Davon abweichende Sondervereinbarungen können getroffen werden. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind auf der Vorderseite unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckt. Bei Rechnungen, die Lohnarbeiten beinhalten, ist der Ausgleich stets sofort ohne Abzug vorzunehmen. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB, sofern der Verkäufer nicht einen höheren Schaden nachweist. Verzugszinsen sind stets zahlbar. Zahlungen gelten am Tag des Eingangs der Gutschrift bei der Bank als geleistet. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Wechseln und Schecks behält sich der Verkäufer deren Annahme vor. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Gegenforderungen dürfen nicht aufgerechnet werden. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und für die Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund der Weiterveräußerung zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Waren an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadenersatzforderungen, die wir gegen den Käufer haben. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Käufers erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Der Käufer wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, instand halten und den Verkäufer bei Pfändungen, Beschlagnahme, Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich unterrichten. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

Versand – Transportgefährdung – Gefahrenübergang

Alle Sendungen sind bis zum Übergabepunkt beim Kunden versichert. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, wenn die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat oder dem Transportunternehmen übergeben ist. Der Abschluss von weiteren Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen bzw. erfolgt nur gegen Prämienberechnung.

Haftung – Mängel – Gewährleistung

Der Käufer hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand unser Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Mängelrügen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Anlieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Kaufpreisforderungen.

Haftungsbeschränkung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

Urheberschutz – Nutzungsrechte – Eigenwerbung

Der LOGOSCHMIEDE erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

Sämtliche Arbeiten, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

Ohne Zustimmung dürfen unsere Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

Unsere Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

Wir räumen dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, Designer und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, sind wir bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung können wir zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von uns unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Designer formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.

LOGOSCHMIEDE bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

Datenspeicherung

Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des Bundes-Datenschutz-Gesetzes.

Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden, auch wenn es sich um wesentliche Teile handelt, die übrigen Inhalte hiervon nicht berührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile, wenn der Käufer Kaufmann ist, Jever. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1 73 l S 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1 73 l S 868) ist ausgeschlossen.